Allgemeine Geschäftsbedingungen für den „Nerdy Flohmarkt“
1. Vertrag
1.1. Alle Vertragsbeziehungen des Besuchers bestehen ausschließlich mit dem „Nerdy Flohmarkt“ (nachfolgend Veranstalter genannt).
1.2. Ein Vertrag für den Besuch der „Nerdy Flohmarkt“ (nachfolgend „Veranstaltung genannt“) kommt erst mit Übersendung der elektronischen Eintrittskarte zustande, die der Besteller (nachfolgend Besucher genannt) vom Ticketdienstleister des Veranstalters erhält. Durch den Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Besucher den allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einschränkungen zu. Dies zählt ebenfalls für kostenlose Tickets, Gästeliste, Aussteller, Einladungen oder für Tickets, die an der Tageskasse erworben werden.
1.3. Der Veranstalter behält sich vor Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Besteller erhält schnellstmöglich eine entsprechende Mitteilung per Email. Weitere Verpflichtungen gegenüber dem Besteller entstehen nicht.
1.4. Die Stornierung von Eintrittskarten ist – außer im Falle der Absage oder Verlegung der Veranstaltung – nicht möglich.
1.5 Im Falle einer Verschiebung der Veranstaltung behalten alle Buchungen von Tickets und Tischen ihre Gültigkeit. Der Veranstalter darf den Preis für bereits gekaufte Tickets und Flächen nicht nachträglich erhöhen oder eine Erhöhung oder Gebühr in Rechnung stellen.
1.6. Bei Absage der Veranstaltung erstattet der Veranstalter die gebuchten Leistungen zurück. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Fall der Verlegung der Veranstaltung behalten die Tickets und gebuchten Flächen ihre Gültigkeit.
1.7. Eine Stornierung einer gebuchten Fläche ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich. Bei einer Stornierung kann bis zu 75% des Betrages der gebuchten Fläche einbehalten werden. Bei Verschiebung des Events kann maximal 25% des Betrages der gebuchten Fläche durch den Veranstalter einbehalten werden.
2. Veranstaltung
2.1. Der Zutritt zum „Nerdy Flohmarkt“ ist ausschließlich mit gültiger Eintrittskarte gestattet, welche die Besucher bei der Einlasskontrolle dem Aufsichtspersonal vorweisen müssen
2.2. Das Mitführen von Tieren ist gestattet.
2.3. Der Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass er während der Veranstaltung gefilmt und fotografiert werden kann und diese Aufnahmen im Rahmen der Berichterstattung über die Veranstaltung und für Werbezwecken für die Veranstaltung und/oder den Veranstalter sowohl im Fernsehen als auch durch privat produzierter Filme, in Print- und Online-Medien, insbesondere auf Webseiten und in sozialen Netzwerken, sowie auf Videoportalen, insbesondere Youtube, verwendet werden können. Der Besucher gibt sein Recht am eigenen Bild unwiederruflich an den „Nerdy Flohmarkt“ ab.
3. Sicherheit
3.1. Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände wird vom Veranstalter, seinem Aufsichtspersonal und vom Aufsichtspersonal ausgeübt. Den Anweisungen des Veranstalters ist unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt auch in Vertretung von durch ihn autorisierten und erkennbaren Personen
3.2. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, sowohl während der Einlasskontrolle als auch der Veranstaltung Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durchzuführen, um die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
3.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Personen von der Veranstaltung auszuschließen, wenn diese für sich oder andere eine Gefahr darstellen, den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung stören oder sich ungebührlich benehmen, und ein Hausverbot auszusprechen. Die Erstattung geleisteter Zahlungen entfällt in diesem Fall. Weigert sich der Bescher, das Veranstaltungsgelände zu verlassen, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.
3.4. Werbung jeglicher Art auf der Veranstaltung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.
4. Haftung
4.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
4.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Veranstalter beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
4.3. Außer in den vorgenannten Fällen haftet der Veranstalter nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
4.4. Soweit die Haftung des Veranstalters nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
4.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
4.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haftpflichtversicherung besteht.
4.7. Sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit nach zwingenden Normen des Produkthaftungsrechts für Personen und Sachschäden gehaftet wird.
4.3. Für Sach- und Personenschäden ist der Verursacher uneingeschränkt haftbar..
4.4. Verlorengegangene Tickets werden vom Veranstalter nicht ersetzt.
4.5. Der Veranstalter haftet nicht für verlorene Gegenstände.
5. Audiovisuelle Aufzeichnungen und Fotografieren GAST
5.1. Audiovisuelle Aufzeichnungen im Sinne dieser AGB sind während der Veranstaltung angefertigte Ton- und Bildaufnahmen, die auf geeigneten Bild- und Tonträgern wieder abgespielt und/oder vervielfältigt werden können. Fotografien gelten nicht als audiovisuelle Aufzeichnungen.
5.2. Das Anfertigen von audiovisuellen Aufzeichnungen und das Fotografieren jeglicher Art in den Vortragsräumen sowie deren Verwendung zu rein privaten Zwecken ist den Besuchern grundsätzlich gestattet.
5.3. Der Veranstalter behält es sich vor, audiovisuellen Aufzeichnungen in bestimmten Bereichen oder während bestimmter Programmpunkte zu untersagen. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots erfolgt der Verweis von der Veranstaltung. Der Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen entfällt in diesem Fall. Der Veranstalter behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
5.4. Die Herstellung und Verwendung von audiovisuellen Aufzeichnungen zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.
6. Audiovisuelle Aufzeichnungen und Fotografieren VERANSTALTER
6.1. Der Veranstalter wird während der Veranstaltung Fotos, Videos, Audios und weitere Audiovisuelle Daten erstellen und speichern.
6.2. Mit dem Betreten des Geländes und/oder dem Ticketkauf gibt der Besucher / Käufer sein Einverständnis, gefilmt, fotografiert, aufgenommen oder gestreamt werden zu dürfen.
6.3. Es kann ausser in speziell gekennzeichneten Bereichen überall und zu jeder Zeit auf dem Gelände der Veranstaltung zur Anfertigung und Produktion oben genannter Daten oder Datenträger kommen.
6.4. Der Veranstalter hat das uneingeschränkte Recht, diese Fotos, Videos, Audios und alle weiteren in Frage kommenden Datenträger zu verwenden, vervielfältigen, veröffentlichen, verkaufen, verschenken, Sub-lizenzieren oder zu bearbeiten. Der Veranstalter kann diese Rechte uneingeschränkt an Dritte weitergeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, vor einer der oben genannten Vorkommnisse den Gast darüber zu informieren oder ihn gar zu entschädigen.
6.5. Mit dem Betreten des Geländes oder des Kauf eines Tickets wird diese Vereinbarung geschlossen und kann nicht widerrufen werden.
6.6. Dem Veranstalter ist es nicht gestattet, Fotos auf Toiletten, Umkleidekabinen oder Garderoben zu erstellen oder gar zu veröffentlichen.
6.7. Die Punkte 6.1-6.5 beziehen sich auf das komplette Gelände des „Nerdy Flohmarkt“ insbesondere auf die Messehallen, das Aussengelände, die Bühne, den Eingangsbereich sowie Nebenräume und Workshops.
6.8. Der Veranstalter kann das Recht oben genannte Datenträger zu erstellen an Dritte weitergeben, ohne den Besucher darüber zu informieren. Der Veranstalter hat das Recht, Dritten das Fotografieren, Filmen oder Aufnehmen solcher Daten zu erlauben.
7. Sonstiges
7.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Schweiz.
7.2. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Wikon.
7.3. Der Veranstalter hat immer das Hausrecht.
(Stand: Februar 2022)